Rechtliches

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Freistaat Thüringen

Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 01.01.2002 in Kraft. Dieses Gesetz stärkt die Rechte und Schutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt und zieht die Täter/innen in Verantwortung.
Sie können Maßnahmen zu ihrem Schutz bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes beantragen. Das Gericht kann den Täter/die Täterin aus der gemeinsamen Wohnung weisen oder ihm ein Kontakt- und Näherungsverbot aussprechen. Das Überlassen einer gemeinsam genutzten Wohnung kann angeordnet werden unabhängig davon, wem die Wohnung gehört oder wer Mieter/in ist.

Den Gesetzestext können Sie unter http://bundesrecht.juris.de/gewschg nachlesen.

Nähere Informationen zum Gewaltschutzgesetz finden sie in dieser Broschüre

 

Polizeiliche Maßnahmen

Die Polizei hat die Möglichkeit nach §18 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes dem Täter/der Täterin für 10 Tage einen Platzverweis zu erteilen. In dieser Zeit darf der Täter/die Täterin Haus oder Wohnung nicht betreten, die Polizeibeamten/innen lassen sich den Wohnungsschlüssel aushändigen. Das Opfer kann innerhalb der 10 Tage zur Verlängerung des Schutzes einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. §19 PAG regelt die Ingewahrsamnahme des Täters/der Täterin.

Zu den Aufgaben der Polizei gehört das Beenden der Gewalt und der Schutz vor weiterer Gewalt. Sollten Sie sich in einer Notsituation befinden, so rufen Sie unter 110 Hilfe.

 

Stalking

In § 238 StGB des Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen wird das zielgerichtete Nachstellen und Verfolgen von Personen unter Strafe gestellt.

 

Opferentschädigungsgesetz

Gewaltopfer und Mitbetroffene brauchen Unterstützung. Grundlage für die staatliche Unterstützung ist das Opferentschädigungsgesetz. Das Gesetz besitzt eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Unterstützungsleistungen sind beispielsweise Heil- und Krankenbehandlungen oder Beschädigtenrente.

https://www.weisser-ring.de/?id=8389

 

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe, in Fällen des FamFG auch Verfahrenskostenhilfe genannt, ist beim Prozessgericht zu beantragen. Das Prozessgericht ist das Gericht, welches für das streitige Verfahren zuständig ist. Die Prozesskostenhilfe bekommen Personen, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Prozesses selber zu finanzieren. Es kann auch zu einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung kommen. Dies hängt ebenso vom Einkommensverhältnis ab. Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht automatisch die Kosten der Gegenseite (§ 123 Zivilprozessordnung). 

Weitere Einzelheiten finden sie unter:

http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf .

 

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist die Wahrnehmung von Unterstützung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, beispielsweise die Unterstützung durch eine/n Rechtsanwält/in. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Prozesskostenhilfe (Einkommens- und Vermögensverhältnisse). Den Berechtigungsschein erhält man beim zuständigen Amtsgericht, d.h. das Amtsgericht, welches für den Wohnsitz des Antragstellers verantwortlich ist. Wenn ein Beratungsschein ausgestellt wurde, können Sie eine/n Anwält/in ihrer Wahl aufsuchen.

Für die Beantragung eines Beratungshilfescheins benötigen Sie folgende Unterlagen:

  1. Formular zum Antrag auf Beratungshilfe mit Hinweisblatt

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

  1. aktuelle Nachweise über Einkommen / Einkünfte jeglicher Art (letzten 3 Gehaltsbescheinigungen, Wohngeld, ALG I, ALG II, Rentenzahlung, Unterhaltszahlungen)
  2. aktuelle Nachweise über regelmäßige monatliche Belastungen (Strom, Versicherungen, Kredite, Unterhalt)
  3. Mietvertrag
  4. Aktueller Kontoauszug mit Umsätzen letzten 4 Wochen / sämtlicher Vermögensanlagen (Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungsverträge)
  5. Nachweise über Angelegenheit hinsichtlich Beantragung Beratungshilfe (Anschreiben, Mahnungen, Vertragsunterlagen)
  6. Personalausweis